Schädigermehrheit nach den §§ 1301 f ABGB
Produktbeschreibung
Verkehrsunfälle - verursacht durch mehrere an einer Massenkarambolage beteiligte KFZ, Bauschäden - verursacht durch mehrere auf der Baustelle tätige Firmen, Umweltschäden - verursacht durch mehrere Industriebetriebe, Demonstrationsschäden - verursacht durch mehrere nicht mehr näher feststellbare Demonstranten, Körperverletzungen - verursacht durch einen nicht mehr näher eruierbaren Teilnehmer an einer Schlägerei: Schädigermehrheiten begegnen uns in allen Bereichen des Haftpflichtrechts. Wird der Schaden des Geschädigten nicht von nur einem, sondern von mehreren Schädigern verursacht, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschädigte seinen Ersatzanspruch gegen die beteiligten Personen geltend machen kann. Haftet jeder der mehreren Schädiger auf den Ersatz des Gesamtschadens oder kann der Geschädigte jeden der mehreren Schädiger nur auf den Ersatz des von diesem konkret verursachten Teiles des Gesamtschadens in Anspruch nehmen - und wie ist die Rechtslage, wenn die einzelnen Verursachungsanteile nicht (mehr) feststellbar sind oder zwar klar ist, dass eine der mehreren Personen den Schaden verursacht haben muss, aber der konkrete Schädiger nicht mehr feststellbar ist? Die rechtspolitische Brisanz und die praktische Relevanz dieser Fragen liegen auf der Hand - diese Fragen stellt sich nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch in der alltäglichen versicherungsrechtlichen Schadensregulierungspraxis, wenn es etwa um die Frage geht, wie sich mehrere Haftpflichtversicherer von mehreren Schädigern im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten am Schadensausgleich beteiligen (müssen) bzw im internen Regress die endgültige Lastenverteilung vornehmen. David Bürkl analysiert in seiner Arbeit die Grundwertungen der Haftungskonzepte der
1301 f ABGB, stellt rechtsvergleichende Betrachtungen an, zieht zahlreiche Sondergesetze in die Betrachtung mit ein und legt, jeweils vor der Entwicklung der eigenen Auffassungen, akribisch die verschiedenen in Lehre und Rechtsprechung bisher entwickelten Lösungsansätze dar.
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