Befehl und Gewissen - Zur Reichweite der verfassungsgewährten Funktionsfähigkeit von Streitkräften am Beispiel der Gewissensfreiheit
Produktbeschreibung
Die Tatsache, dass sich ein Staat mit militärischer Gewalt schützen muss, ist trotz aller Friedensbemühungen aktueller denn je. Dieser Schutz muss praktisch durchgeführt werden und damit sind es in der Realität regelmäßig Staatsbürger, die diese Schutzaufgabe in dem Dienstverhältnis eines Soldaten wahrnehmen. Wie selbstverständlich gehen Staat und Staatsbürger davon aus, dass ihre Soldaten dem Schutzauftrag auch nachkommen, im besten Fall erfolgreich. Da aber Soldaten auch Staatsbürger mit allen Rechten und Pflichten sind, wie es
6 Soldatengesetz formuliert, sind sie auch Grundrechtsträger. Und von den Grundrechten hält Art. 4 Abs. 1 GG eine Freiheit des Gewissens bereit.
Mit Entscheidung von 2005 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich ein Soldat auch auf seine Gewissensfreiheit berufen kann, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Damit rief es nicht nur die Grundrechtsträgerschaft jedes Soldaten in Erinnerung, sondern ließ das Vertrauen des Staates in die Auftragserfüllung seines Staatsdieners grundlegend in Zweifel ziehen: die Verteidigung des Bundes soll auch vom Gewissen des Einzelnen abhängen? Andererseits: wie steht diese freiheitliche demokratische Grundordnung zu ihren Staatsbürgern, selbst wenn diese dem Staat dienen?
Die Entscheidung ließ eine Reihe von Fragen offen, sowohl auf Seiten der Herleitung als auch auf Seiten der Folgen. So war in der Arbeit u.a. eine Einordnung der Gewissensentscheidung in dem Verhältnis von Soldat zu Staat vorzunehmen, denn nicht jede Handlung eines Staatsdieners ist grundrechtsbegleitet. Der Schwerpunkt der Arbeit lag jedoch in der Einordnung einer Gewissensentscheidung in dem (vergleichsweise komplizierten) Befehlsrecht für Soldaten dieses erschöpft sich keineswegs in Befehl und Gehorsam, handelt es sich bei diesem Begriffspaar doch nur um das Prinzip für die Führung von Soldaten, mit einer Vielzahl an Ausprägungen.
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