Die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren.
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Die Nebenintervention dient dazu, einen betroffenen Dritten, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, hieran zu beteiligen. Das deutsche Recht verlangt hierfür einen anhängigen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien (
66 Abs. 1 ZPO). Da es sich beim selbständigen Beweisverfahren gerade nicht um einen solchen Rechtsstreit handelt, untersucht die Arbeit die Übertragung der Vorschriften über die Nebenintervention im Erkenntnisverfahren auf das selbständige Beweisverfahren.
»The Third-Party Intervention in the Independent Proceedings for the Taking of Evidence«: The third-party intervention serves to involve an affected third party who is not a party to the legal dispute. German law requires a pendency of legal dispute between two other parties for this purpose (
66 subs. 1 ZPO). Since the independent proceedings for the taking of evidence is not such a legal dispute, this study examines the application of the provisions on third-party intervention in the regular litigation procedure to the independent proceedings for the taking of evidence.
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