Das Polizeirecht wird im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung vernachlässigt, obwohl es in seiner operativen Dimension und kriminalitätsstrategischen Ausrichtung als plausiblere Form der Sicherheitsgewährleistung dem Straf- und Strafverfahrensrecht überlegen ist. Polizeirecht und Straf- und Strafverfahrensrecht unterscheiden sich fundamental und sind deshalb strikt voneinander zu trennen. Während das Recht der Strafverfolgung kein Vorfeld des Anfangsverdachts vorsieht, erlaubt das Polizeirecht unterhalb der Eingriffsschwelle der konkreten Gefahr die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.