Der Hamburger »Staatsvertrag mit Muslimen« vom 13.11.2012 ist als kooperationsrechtlicher Vertrag sui generis kein Staatskirchenvertrag im engeren Sinne. Obwohl die Religionsgemeinschaftseigenschaft der Verbände festgestellt worden ist, verbleiben Rechtsfragen betreffend die Erteilung von Religionsunterricht, wie die Kooperationsfähigkeit des DITIB-Landesverband Hamburg angesichts seiner Anbindung an den türkischen Staat. Die Vereinbarung leitet die »Generation des 3, 5« des Vertragsstaatskirchenrechts ein.