Informationen zur Reihenausgabe: <br /><br />Die Grundfassung des Unterrichtswerkes für den katholischen Religionsunterricht richtet sich an die Schulformen der Sekundarstufe I.<br /><br />Der Textanteil ist im Vergleich zur Gymnasialfassung deutlich reduziert und enthält einen höheren Anteil an narrativen Texten zur Erarbeitung im Unterricht.<br />Der Lernstoff präsentiert sich elementarisiert und konzentriert, das Lernen von Methoden sowie kompetenzorientierter Unterricht stehen im Mittelpunkt.<br />Die Aufgaben eröffnen ein breites Spektrum methodisch vielfältiger und differenzierter Lernwege, berücksichtigen handlungs- und projektorientiertes sowie fächerverbindendes Lernen.<br />Hinzu tritt ein ansprechendes Layout und eine Bildausstattung, die den Unterricht bereichert. <br />
<p>Das Buch untersucht die Möglichkeiten der Erweiterung von Marktgrenzen durch die »Blue Ocean Strategy«. Ausgearbeitet werden zum einen strategische Ansätze und zum anderen die Zusammenstellung dazugehöriger Maßnahmen, auf deren Basis zukünftige Eventkonzepte aufbauen können. Dabei werden unter anderem folgende thematische Schwerpunkte erläutert: </p><p> - derzeitige Entwicklungen und Trends in der Eventbranche: <br>- neue digitale Eventprozesse und -programme <br>- Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten der Präsenz-, Hybrid- und Onlineformate <br>- Wettbewerbsfaktoren von Events <br>- komplementäre Produkte und Dienstleistungen von Events </p><p> Das Buch dient Unternehmen der Eventbranche als Anregung, sich auf unkonventionelle Weise von der Konkurrenz abzuheben. Durch die Darstellung der Methodik sowie aller relevanten Instrumente wird den Lesern auf praktische Weise ein Leitfaden zur selbständigen Durchführung an die Hand gegeben. </p>
Der Autor präzisiert die rechtlichen Voraussetzungen für die Beobachtung von Organisationen durch den Verfassungsschutz und für die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht, indem er insbesondere Kriterien zur Identifizierung von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen herausarbeitet. Er zeigt, dass es grundsätzlich verfassungswidrig ist, im Verfassungsschutzbericht über Organisationen zu berichten, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht erwiesen ist.