Den Staat treffen Schutzpflichten insbesondere für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Für sie entsteht durch die Geltung des Geistlichenprivilegs nach
139 Abs. 2 StGB ein Schutzdefizit. Ob sich dieses durch das besondere Gewicht der Religionsfreiheit rechtfertigen lässt, wird in der vorliegenden Arbeit beleuchtet. Dazu wird ausgehend von der Einschränkbarkeit des Art. 4 GG die Verfassungsmäßigkeit des
139 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Erfüllung der Schutzpflicht untersucht.
Von sanfter Zärtlichkeit über verspielte Erotik bis zu wildem, ausdauerndem Sex ist hier alles dabei! Laura lebt ihren Voyeurismus voll aus und liebt es zu lieben.