Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB).
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Die Arbeit legt die neu gefassten Vorschriften der Einziehung von Taterträgen - unter Berücksichtigung national-verfassungsrechtlicher sowie supranationaler Vorgaben - konsequent zivil- bzw. bereicherungsrechtlich aus. Zudem entnimmt sie der Vorschrift des
262 StPO eine positivrechtliche Aussage darüber, dass das Strafgericht bei zivilrechtlichen Vorfragen das an seinem Standort geltende Internationale Privatrecht (IPR) anzuwenden hat.