Erfüllung in Geld.
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Die Arbeit entwickelt am Beispiel der Nichterfüllung des Kaufvertrages die These, dass die
249 ff. BGB, einschließlich der schadensrechtlichen Dogmatik, auf die außervertragliche Haftung und die damit vergleichbare Vertragshaftung für Integritäts- und Verzugsschäden zugeschnitten und hiernach kein »allgemeines« Schadensrecht sind. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist eine alternative Form der Vertragserfüllung und deshalb aus der Mitte des Vertragsrechts zu bemessen.