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Der Haftgrund der Schwere der Tat im deutschen und serbischen Strafprozessrecht.

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In Deutschland wie auch in Serbien kann ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden, wenn zwar weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr besteht, wenn ihm aber eine schwere Straftat vorgeworfen wird. Aufgrund eines umfassenden Vergleichs der beiden Regelungen kommt die Autorin zu dem Ergebnis, dass die Existenz des Haftgrundes der Tatschwere nur für Serbien überzeugend begründet werden kann. Dies beruht auf den historischen und kulturellen Unterschieden zwischen beiden Ländern.