Die zweckoffene Personengesellschaft
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Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften grundlegend modernisiert. Dabei blieb die Unterscheidung der Personengesellschaften nach Maßgabe des von ihnen verfolgten Zwecks unangetastet. Die Arbeit hinterfragt den Kaufmannsbegriff und plädiert dafür, mittelfristig eine zweckoffene Personengesellschaft zu schaffen, die erst durch Eintragung im Register entsteht.