Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 hat über das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und das Reichsstrafgesetzbuch das noch heute geltende Strafgesetzbuch maßgeblich geprägt. Es wird nach wie vor in aktuellen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte erwähnt, etwa wenn es um die Auslegung bestimmter Tatbestände geht. Bislang gab es aber trotz dieser Wirkmächtigkeit keine Untersuchung, die das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten in den Fokus stellt.<br />Dieses Buch zeichnet nun zum einen die Gesetzgebungsgeschichte, die Theodor Goltdammer als "einen der merkwürdigsten legislatorischen Prozesse der neueren Zeit" bezeichnete, von 1799 bis ins Jahr 1851 detailliert nach. Zum anderen stellt der Verfasser sowohl den Allgemeinen Teil als auch die einzelnen Deliktsgruppen des Besonderen Teils dar und analysiert dabei, welche Rechtssätze bereits im Allgemeinen Landrecht enthalten waren und weshalb ggf. Neuerungen eingetreten sind. Dabei werden jeweils rechtsvergleichend auch die übrigen deutschen Strafgesetzbücher zwischen 1813 und 1850 sowie der Code pénal in den Blick genommen.
Den Brauch, Gedichte entweder nur im Original oder auch in Übersetzung darzubieten, unterläuft Helmut Schulze in einem Formexperiment moderner Lyrik, das seinesgleichen sucht: Denn wo verbirgt sich die Muttersprache, und wie kann leicht übersetzt werden, wenn Gedichte gleich durchweg viersprachig vorgelegt werden?
Sie ist eine der wichtigsten musikalischen Pioniertaten des langjährigen Gewandhauskapellmeisters Kurt Masur: die Gesamteinspielung der Orchesterwerke von Franz Liszt