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Die analoge Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auf die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen.

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Der Grundsatz, Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders von AGB ( 305c Abs. 2 BGB), soll nach Ansicht von verschiedenen renommierten Kommentaren zum BGB auch für automatisierte Willenserklärungen gelten. Inwieweit diese Ansicht Zustimmung verdient, wird unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Rechtsgeschichte der Unklarheitenregel, aber auch unter Rückgriff auf Rechtsökonomie und Rechtsvergleichung hinterfragt und sodann ergründet, ob diese Absicht tatsächlich die juristische Zustimmung verdient.
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