Das Haftungssystem bei einem Erbschaftskauf ist mit
2382, 2383 BGB abweichend vom allgemeinen Kaufrecht geregelt. Die ursprüngliche Legitimationsgrundlage dieser Abweichung greift trotz der zwischenzeitlich ergangenen Gesetzesreformen weiterhin. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung des
419 BGB und die Ausweitung des Anfechtungsrechts. Allerdings muss die Erbschaftserwerberhaftung ihrem Umfang nach modifiziert werden, um den Schutzgedanken der Normen nicht zu überdehnen.
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