Der Autor beleuchtet losbasierte Demokratiekonzepte (z.B. Bürgerräte) aus rechtlicher Perspektive. Er plädiert ausgehend von der sog. Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs 3 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) für ein entwicklungsoffenes Demokratieverständnis, nach dem an die Stelle einer Vorfestlegung auf bestimmte Strukturelemente eine konsequente Ausrichtung am Ideal der Freiheit und Gleichheit tritt. Daraus ergeben sich weite Gestaltungsspielräume, aber auch klare rechtliche Grenzen.