Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür werden im ersten Kapitel der Arzneimittelbegriff und im zweiten Kapitel die Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) der Sanktionsnormen des AMG dargestellt und anschließend bewertet, inwieweit das strafbewährte Verhalten für den Normadressaten erkennbar und damit vorhersehbar ist.