Die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren.
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Die Nebenintervention dient dazu, einen betroffenen Dritten, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, hieran zu beteiligen. Das deutsche Recht verlangt hierfür einen anhängigen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien (
66 Abs. 1 ZPO). Da es sich beim selbständigen Beweisverfahren gerade nicht um einen solchen Rechtsstreit handelt, untersucht die Arbeit die Übertragung der Vorschriften über die Nebenintervention im Erkenntnisverfahren auf das selbständige Beweisverfahren.